Verwalter ohne Ausbildung kann geeignet sein
Im dem LG Stuttgart vorliegenden Fall (Az. 10 S 68/14) verfügte die gewählte Verwalterin, die gleichzeitig Miteigentümerin war, weder über eine einschlägige betriebswirtschaftliche, buchhalterische oder rechtliche Ausbildung noch über eine betriebliche Ausstattung. Mit Urteil vom 29.07.2015 entschied das Gericht über die Anfechtung des entsprechenden Beschlusses.
Er widerspreche jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die von den Wohnungseigentümern zu erstellende Prognose darüber, ob die bestellte Verwalterin das ihr anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben werde, aus objektiver Sicht noch vertretbar erscheine.
Die als Verwalterin bestellte Miteigentümerin habe bei der Wahl die Zusage erteilt, sich zur Einarbeitung kundig zu machen und die notwendigen Versicherungen abzuschließen. Ihre berufliche Stellung als Polizeibeamtin weise sie zudem als zuverlässig aus. Auch sei nicht ersichtlich, warum ihr neben ihrer beruflichen Arbeitszeit nicht genügend Freiraum verbleiben sollte, ihre Aufgaben den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechend auszuüben. Auch die von ihr geforderte Verwaltervergütung sei mit 10,00 EUR netto pro Einheit und Monat sehr günstig.
Das Landgericht folgt ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung, von einer mangelnden Eignung sei bereits dann auszugehen, wenn die Verwalterkandidatin keine Ausbildung in der Immobilienverwaltung absolviert und noch nie selbständige Erfahrungen als WEG-Verwalterin gesammelt habe. Eine solche Ansicht lasse außer Betracht, dass eine fachliche Qualifikation nicht Voraussetzung für die Ausübung der Verwaltertätigkeit sei. Würde man den Nachweis von Berufserfahrung als Voraussetzung für eine gültige Verwalterbestellung verlangen, wäre Berufsanfängern der Weg zu einer selbständigen Berufsausübung als Verwalter verwehrt.